AGB

 

Alpina Tourdolomit

Eingetragener Firmensitz: Laubengasse 41 – 39100 BOZEN
Verwaltungssitz: Silbergasse 21 – 39100 BOZEN
MwSt.-Nr.: 02968390217
Trib.-BZ Ges.-Reg. BZ-2017-37089 Handelskammer BZ: 220721
Gesellschaftskap. v. e.: 100.000 Euro
Rechtssubjekt: AT-touristik GmbH
Alleingesellschafter: Athesia AG

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Sehr geehrter Kunde,

nachfolgend sind die allgemeinen Bedingungen aufgeführt, die das von Ihnen mit „Alpina Tourdolomit“ als Veranstalter einer Pauschalreise gemäß Punkt c) Art. 33 des Tourismusgesetzes eingegangene Vertragsverhältnis regeln.

1. Pflichtangaben – technisches Datenblatt
1.1 Technische Organisation: Alpina Tourdolomit der AT-touristik GmbH – Silbergasse 21 – 39100 BOZEN
1.2 Verwaltungsgenehmigung: Lizenz der Autonomen Provinz Bozen, Prot.-Nr. 35.4/HH/KW
1.3 Berufshaftpflichtvers. ADV/TO Reisen Nr. 110557816 UNIPOLSAI ASSICURAZIONE SPA
1.4 Insolvenz- und Konkursversicherung: Garantiefond Garanzia Viaggi SRL – Bescheinigung A/139.4633/14/2022 (Stand: März 2022)
1.5 Währung ist der Euro.
1.6 Für einen etwaigen Ersatz des Teilnehmers/Touristen gelten die Formalitäten und Bedingungen laut Art. 38 des Tourismusgesetzes.

2. Buchung, Bestätigung
2.1 Mit der Buchung schlägt der Tourist dem Veranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrags vor. Die Annahme des Vorschlags für den Kauf der Pauschalreise gilt mit dem entsprechenden Abschluss des Vertrags erst dann als zustande gekommen, wenn der Veranstalter die entsprechende Bestätigung an das Verkaufsreisebüro übermittelt (auch elektronisch), welches die Bestätigung dem Reisenden übergibt.
2.2 Die Pflichtinformationen betreffend die Pauschalreise, die nicht in den Vertragsunterlagen, Broschüren oder sonstigen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, werden vom Veranstalter vor Antritt der Reise geliefert.
2.3 Die Person, welche die Buchung für die Reise unterzeichnet, haftet persönlich für die mit der Buchung übernommenen Verpflichtungen, auch was die anderen Teilnehmer betrifft. Dies gilt ebenso für die Richtigkeit der Daten der anderen Teilnehmer.
2.4 Besondere Anfragen hinsichtlich der Erbringung und/oder Durchführung einiger zur Pauschalreise gehörenden Dienstleistungen einschließlich der notwendigen Unterstützung im Flughafen für Personen mit eingeschränkter Mobilität, der Anforderung von besonderen Mahlzeiten an Bord oder am Urlaubsort müssen bei der Buchung vorgebracht und verschriftlicht werden und sind Gegenstand einer spezifischen Vereinbarung zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter mittels des beauftragten Reisebüros.
2.5 Bei Buchungen/Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach dem Zeitpunkt der Buchung/des Vertrags oder dem Zeitpunkt des Erhalts der Vertragsbedingungen und der Vorinformationen, sofern dieser Zeitpunkt später eintritt, von der Buchung/dem Reisevertrag zurückzutreten, ohne dass Strafgebühren anfallen und ohne dass er einen Grund angeben muss. Bei Angeboten mit Tarifen, die erheblich geringer sind, als die der aktuellen Angebote, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. In diesem Fall belegt der Veranstalter die Preisänderung und weist entsprechend auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hin (Art. 41 Abs. 7 des Tourismusgesetzes).

3 Mindestteilnehmerzahl
Sofern im Programm eine Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung der Reise vorgesehen ist und diese Mindestzahl nicht erreicht wird, ist der Veranstalter der Reise berechtigt, innerhalb einer wesentlichen Frist von 20 Tagen vor Beginn der Pauschalreise zurückzutreten, wenn die Reise mehr als sechs Tage dauert, von sieben Tagen vor Reiseantritt, wenn die Reise zwei bis sechs Tage dauert, und von achtundvierzig Stunden vor Reiseantritt, wenn die Reise weniger als zwei Tage dauert. In diesem Fall wird ausschließlich der Betrag erstattet, der gemäß Art. 41 des Tourismusgesetzes bereits für die Pauschalreise bezahlt wurde. Wird die Reise dagegen durchgeführt, obwohl die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, könnten sich sowohl deren Preis als auch deren Leistungen ändern. In diesem Fall gilt Art. 40 des Tourismusgesetzes.

4 Zahlungen
4.1 Bei der Buchung sind in der Regel ein Betrag in Höhe von 30 % der für die gesamte Reise zu zahlenden Summe, sowie der vollständige Preis einer etwaigen Reiseversicherung fällig.
4.2 Der Restbetrag ist bei der Übergabe der Reisedokumente bzw. innerhalb einer in der Buchungsbestätigung der Pauschalreise festgelegten Frist fällig.
4.3 Werden diese Beträge nicht innerhalb der oben genannten Fristen bezahlt, ist der Veranstalter berechtigt, die Buchung nicht zu akzeptieren bzw. vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Der Rücktritt erfolgt mit einer einfachen schriftlichen Mitteilung per Fax oder E-Mail an das verkaufende Reisebüro oder die Adresse des Reisenden. Solange die Reiseteilnehmer den Restbetrag für diese Reise nicht bezahlen, ist der Veranstalter berechtigt, die Reisedokumente zurückzuhalten.

5 Leistungen und Preis
5.1 Alle im Preis inbegriffenen Leistungen sind im Programm und/oder in der Annahme der Buchung aufgeführt. Alle im Programm und/oder in der Annahme angegebenen Leistungen sind prinzipiell für den Veranstalter verbindlich. Vor der Annahme der Buchung ist der Veranstalter berechtigt, die Leistungen zu ändern, und hat den Reisenden hierüber zu informieren.
5.2 Reduzierung des Preises für Kinder: Diese Reduzierungen sind im Programm angegeben. Diesbezüglich zählt das Alter zum Zeitpunkt des Reiseantritts. Bei der Buchung müssen die Zahl und das Alter der Kinder angegeben werden. Kinder unter zwei Jahren haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im Flugzeug. Bei falscher Angabe des Alters der Kinder ist der Veranstalter berechtigt, die Preisdifferenz sowie 30 Euro als Kostenrückerstattung zu fordern.

6 Änderung der Leistungen und des Preises
6.1 Die Preise für die Pauschalreise können sich auch nach dem Abschluss des Reisevertrags ändern.
6.2 Nach dem Abschluss des Pauschalreisevertrags kann der Preis für die Pauschalreise einseitig vom Veranstalter bis zu einer Höhe von maximal 8 % des Gesamtpreises erhöht werden. Diese Erhöhung muss mindestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise mitgeteilt werden. Bei Reduzierung der Kosten hat der Reisende Anspruch auf eine Preisreduzierung.
6.3 Diese Preiserhöhungen/-reduzierungen können ausschließlich infolge von Änderungen angewandt werden, die Folgendes betreffen:
a) den Preis für die Passagierbeförderung auf der Grundlage des Kraftstoffpreises oder sonstiger Energiekosten;
b) die Steuern oder Gebühren auf Tourismusdienstleistungen, die im Vertrag inbegriffen sind und von Dritten auferlegt werden, die nicht unmittelbar an der Durchführung der Pauschalreise beteiligt sind. Dazu gehören die Steuern für das Landen, Aus- und Einschiffen an Häfen und Flughäfen;
c) die für die Pauschalreise relevanten Wechselkurse.
6.4 Bei einer Reduzierung des Preises ist der Veranstalter berechtigt, den tatsächlich angefallenen Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand von der dem Reisenden zu zahlenden Erstattung abzuziehen, und ist verpflichtet, diesen Aufwand auf Anfrage des Reisenden zu belegen.
6.5 Übersteigt die Erhöhung des Gesamtpreises 8 % des ursprünglichen Preises oder ist der Veranstalter gezwungen, eine oder mehrere Hauptleistungen der Pauschalreise erheblich zu ändern, ist der Reisende berechtigt, ohne Strafgebühren und irgendwelche Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt kann der Veranstalter dem Reisenden eine Ersatzpauschalreise mit einer gleichwertigen oder höheren Qualität anbieten.
6.6 Das Rücktrittsrecht des Reisenden muss spätestens innerhalb von 2 Tagen nach der Mitteilung über die Änderung laut dem vorhergehenden Punkt geltend gemacht werden, anderenfalls erlischt es. In diesem Sinne gilt der Poststempel des Einschreibens bzw. der Erhalt der Mitteilung seitens des Veranstalters.
6.7 Beinhalten die Änderungen am Pauschalreisevertrag oder der Ersatzpauschalreise eine Pauschalreise einer geringeren Qualität oder mit geringeren Kosten, hat der Reisende Anspruch auf eine entsprechende Reduzierung des Preises.
6.8 Wenn der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurücktritt und die Ersatzpauschalreise nicht akzeptiert, erstattet ihm der Veranstalter ohne ungerechtfertigten Verzug und in jedem Fall innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Vertragsrücktritt alle vom Reisenden oder auf dessen Rechnung geleisteten Zahlungen, und es kommen die Bestimmungen laut Art. 43 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 des Tourismusgesetzes zur Anwendung.
6.9 Muss der Veranstalter oder der Vermittler eine oder mehrere gemäß dem Vertrag vorgesehenen erheblichen Leistungen vor Reiseantritt ändern, informiert er den Reisenden schriftlich darüber und gibt jeweils die Art der Änderung und den geänderten Preis an. Innerhalb der Verfallsfrist von 2 Tagen kann der Reisende entweder die vorgeschlagene Änderung akzeptieren oder vom Vertrag zurücktreten, ohne Stornogebühren zahlen zu müssen. Bei Rücktritt kann der Veranstalter dem Reisenden eine Ersatzpauschalreise mit einer gleichwertigen oder höheren Qualität anbieten oder erstattet innerhalb von 14 Tagen nach dem Vertragsrücktritt alle vom Reisenden oder auf dessen Rechnung geleisteten Zahlungen. Der Reisende kann die oben vorgesehenen Rechte auch dann geltend machen, wenn die Änderung/Stornierung darauf zurückzuführen ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, die im Katalog oder im nicht im Katalog enthaltenen Programm vorgesehen ist, oder wenn es sich um unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände in Bezug auf die gekaufte Pauschalreise handelt.
6.10 Ist der Veranstalter nach Reiseantritt aus irgendwelchen Gründen, es sei denn, diese sind auf das Verschulden des Reisenden zurückzuführen, nicht in der Lage, einen wesentlichen Teil der im Vertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen, muss er angemessene Alternativlösungen bieten, deren Qualität möglichst mit den Angaben im Vertrag gleichwertig oder höher ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Veranstalter vom Reisenden unverzüglich über die mangelnde Leistungserbringung informiert wird. Ist der Wert der erbrachten Leistungen geringer als vorgesehen, gewährt der Veranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisreduzierung, sofern der Umstand dem Veranstalter ohne Verzögerung zur Kenntnis gebracht wurde. Sind Alternativlösungen nicht möglich oder lehnt der Reisende die vorgeschlagenen Alternativlösungen aus belegten und berechtigten Gründen ab, stellt der Veranstalter ohne zusätzliche Kosten ein Transportmittel zur Verfügung, das dem ursprünglich vorgesehenen gleichwertig ist, für die Rückkehr zum Ausgangspunkt der Reise oder zu einem anderen, eventuell vereinbarten Ort, vereinbar mit der Verfügbarkeit von Transportmitteln und Plätzen, und gewährt dem Reisenden eine Preisreduzierung in Höhe der Differenz zwischen dem Preis der vorgesehenen Leistungen und dem der in Anspruch genommenen Leistungen bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückreise.

7 Transfers
7.1 Im Preis inbegriffen sind ausschließlich die im Programm angegebenen Transfers.
7.2 Ist in der Pauschalreise auch ein Flugzeugtransfer vorgesehen, wird darauf hingewiesen, dass die Abflugzeiten unverbindlich sind und auch wenige Tage vor Abreise geändert werden können.

8 Rücktritt seitens des Reisenden
8.1 Vor Reisebeginn ist der Reisende jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dafür eine Strafgebühr zu bezahlen. Die Höhe der Strafgebühr errechnet sich aus der Summe folgender Beträge: individuelle Pauschalbearbeitungsgebühr, Versicherungsprämien und entsprechende Anteile des Preises für die Pauschalreise, berechnet auf der Grundlage, wie viele Tage vor Reiseantritt die Stornierung erfolgt (der Tag des Rücktritts wird nicht eingerechnet, wobei die Mitteilung über den Rücktritt spätestens einen Werktag vor Reisebeginn zu erfolgen hat). Es wird darauf hingewiesen, dass stets Kalendertage herangezogen werden.
8.2 Bei Rücktritt seitens des Reisenden fallen die folgenden Stornogebühren ab dem Tag der Buchung an:
Tagesfahrt: bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 35 % des Reisepreises
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
vom 6. Tag bis Nichtantritt der Reise: 100 % des Reisepreises
Bus- und Zugreise: bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises
vom 6. Tag bis Nichtantritt der Reise: 100 % des Reisepreises
Flug- und Schiffsreise: bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: 35 % des Reisepreises
vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
vom 29. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises
vom 6. Tag bis Nichtantritt der Reise: 100 % des Reisepreises
8.3 Was bestimmte Destinationen, Dienstleistungen, Gruppen oder bestimmte Reisekombinationen betrifft, können sich die oben angegebenen Stornogebühren auch erheblich ändern. Die entsprechenden Angaben sind in der Beschreibung der Pauschalreise/der Dienstleistung enthalten.
8.4 Bei bestimmten touristischen und sonstigen Dienstleistungen können Stornogebühren bis zu 100 % des Preises bereits beim unwiderruflichen Angebot oder bei der Buchung/Bestätigung seitens des Reiseveranstalters anfallen. Diese Änderungen sind in den Dokumenten in Bezug auf nicht im Katalog enthaltene Programme oder Individualreisen oder Reisen und Dienstleistungen im Allgemeinen angegeben.
8.5 Bei objektiven unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen – bestätigt durch die zuständige Behörde (Reisewarnung) - die am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe eintreten und sich wesentlich auf die Durchführung der Pauschalreise oder den Passagiertransport zum Zielort auswirken, ist der Reisende berechtigt, vor Beginn der Pauschalreise vom Vertrag zurückzutreten, wobei keine Stornogebühren anfallen, und hat Anspruch auf die vollständige Rückerstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen, jedoch keinen Anspruch auf irgendwelche zusätzlichen Entschädigungsleistungen.
8.6 In jedem Fall hat der Tourist keinen Anspruch auf irgendwelche Rückerstattungen, wenn er die Reise oder den Aufenthalt auf einseitigem Wunsch abbricht.
8.7 Es sind keine Sonder-Stornoregelungen aufgrund der Corona Pandemie vorgesehen.

9 Ersatz
9.1 Mit einer Vorankündigung von mindestens sieben Tagen vor Beginn der Pauschalreise ist der Reisende berechtigt, den Reisevertrag an eine andere Person abzutreten, wenn a) die übernehmende Person alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen und insbesondere die Voraussetzungen betreffend den Reisepass, Visa, Gesundheitszertifikate erfüllt; b) die Dienstleistungen oder sonstigen Ersatzleistungen infolge des Ersatzes erbracht werden können.
9.2 Die Person, die den Reisevertrag abtritt, und die Person, die den Reisevertrag übernimmt, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restpreises und etwaiger Gebühren, Steuern und sonstigen zusätzlichen Kosten einschließlich des etwaigen Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwands infolge einer solchen Abtretung.
9.3 Die zusätzlich anfallenden Ausgaben für den Ersatz werden vor der Abtretung bemessen.
9.4 In jedem Fall hat der Reisende, der die Änderung eines Elements in Bezug auf einen bereits bestätigten Vorgang beantragt, vorausgesetzt, dieser Antrag stellt keine vertragliche Neuerung dar und dessen Durchführung ist möglich, dem Reiseveranstalter außer den Kosten infolge der Änderung einen fixen Pauschalbetrag zu zahlen.

10. Pflichten der Reisenden
10.1 Während der Vertragsverhandlungen und in jedem Fall vor Vertragsabschluss werden dem Reisenden schriftlich die allgemeinen Informationen betreffend die für die Reise notwendigen Ausweisdokumente, Visa und Gesundheitsformalitäten geliefert.
10.2 Hinsichtlich der Vorschriften über Auslandsreisen von Minderjährigen wird ausdrücklich auf die Angaben auf der Website der Staatspolizei verwiesen. Es wird in jedem Fall darauf hingewiesen, dass Minderjährige einen für das Ausland gültigen persönlichen Reisepass besitzen müssen. Für Reisen in EU-Länder ist ein für das Ausland gültiger Personalausweis ausreichend. Was Auslandsreisen von Minderjährigen unter 14 Jahren und Auslandsreisen von Minderjährigen, für die eine Genehmigung seitens der Justizbehörde erforderlich ist, betrifft, sind die Vorschriften auf der Website der Staatspolizei unter http://www.poliziadistato.it/articolo/191/ zu befolgen.
10.3 Die Reisenden sind in jedem Fall verpflichtet, die entsprechenden Informationen für Auslandsreisen mittels ihrer diplomatischen Vertretungen und/oder den jeweiligen offiziellen Informationskanälen der Regierung zu beschaffen. In jedem Fall sind die Reisenden vor Reiseantritt verpflichtet, die aktuellen Informationen bei den zuständigen Behörden zu prüfen (für italienische Staatsbürger bei den lokalen Quästuren oder beim Auslandsministerium auf der Website www.viaggiaresicuri.it oder über die Telefonzentrale unter der Nummer 06.491115), und müssen sich vor der Reise an diese Informationen/Vorschriften halten. Weder der Veranstalter noch das Reisebüro haften für die nicht erfolgte Abreise von einem oder mehreren Reisenden, welche auf die mangelnde Einholung der Informationen zurückzuführen sind; den diesbezüglichen Nachweis muss der Reisende erbringen.
10.4 In jedem Fall müssen die Reisenden den Verkäufer und den Veranstalter zum Zeitpunkt der Anfrage zur Buchung der Pauschalreise oder der touristischen Dienstleistung über ihre Staatsbürgerschaft informieren und sich bei Reiseantritt endgültig vergewissern, dass sie über die Impfausweise, den individuellen Reisepass oder ein sonstiges gültiges Ausweisdokument für alle Länder der Reiseroute sowie über Visa für Aufenthalt, Transit und Gesundheitszertifikate verfügen, die eventuell notwendig sind.
10.5 Zur Einschätzung der sozialen, politischen, gesundheitlichen Sicherheit sowie aller anderen nützlichen Informationen über das Zielland und somit der objektiven Möglichkeit zur Inanspruchnahme der erworbenen oder zu erwerbenden Dienstleistungen, ist der Reisende in jedem Fall verpflichtet, offizielle allgemeine Informationen beim Auslandsministerium einzuholen, die über die institutionelle Website des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit www.viaggiaresicuri.it veröffentlicht werden. Genannte Informationen sind nicht in den Katalogen - online oder in Papierform - angeführt, da diese sich im Lauf der Zeit ändern können. Letztere müssen daher von den Reisenden selbst eingeholt werden. Die Reisenden müssen sich zudem an die Regeln der normalen Vorsicht und Sorgfalt sowie die in den jeweiligen Zielländern der Reise geltenden spezifischen Regeln sowie alle ihnen vom Veranstalter gelieferten Informationen sowie die regulatorischen, administrativen oder gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Pauschalreise halten. Die Reisenden haften für alle Schäden, die dem Veranstalter und/oder dem Verkäufer infolge der Missachtung der oben genannten Verpflichtungen entstehen, einschließlich der für ihre Heimreise aufgewandten Kosten.
10.6 Der Reisende ist verpflichtet, dem Veranstalter alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, Informationen und Elemente zur Verfügung zu stellen, die für die Ausübung dessen Rechts auf Einsetzung gegenüber für den Schaden haftenden Dritten nützlich sind, und haftet gegenüber dem Veranstalter für die Beeinträchtigung des Rechts auf Einsetzung.
10.7 Aufgrund der Corona Pandemie können für die Reise, bzw. Einreise in Länder und Regionen unseres Katalogs bestimmte Voraussetzungen und/oder Dokumente (wie z.B. ein negativer COVID-19 Test, usw.), sowie eine Online Registrierung notwendig sein. Das Fehlen dieser Voraussetzungen berechtigen den Reisenden nicht vom Vertrag zurück zu treten. Diese Bestimmungen sind zum Zeitpunkt des Drucks des Katalogs noch nicht bekannt, werden dem Reisenden aber rechtzeitig vor Abfahrt vom zuständigen Reisebüro mitgeteilt. Die Beschaffung der Dokumente liegt in der Verantwortung des Reisenden, das Reisebüro bzw. der Reiseveranstalter stehen beratend zur Seite. Die Spesen für den Erhalt der notwendigen Dokumente und Tests für die Einreise gehen zu ausschließlichen Lasten des Reisenden.

11 Haftung des Verkäufers (Art. 50 bis 51-quarter Tourismusgesetz)
11.1 Der Verkäufer haftet für die Erfüllung des ihm vom Reisenden mit dem Reisevermittlungsvertrag erteilten Auftrags.
11.2 Der Verkäufer haftet nicht für Buchungsfehler aufgrund des fahrlässigen Verhaltens des Reisenden und aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen.
11.3 Der Schadensersatzanspruch des Reisenden in Verbindung mit der Haftung des Verkäufers verjährt zwei Jahre nach der Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort.

12 Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung
12.1 Sofern nicht ausdrücklich im Preis enthalten, sollte bei der Buchung in den Büros des Veranstalters oder Verkäufers eine spezielle Versicherung zur Deckung der durch die Stornierung der Pauschalreise, Unfälle und/oder Krankheiten entstehenden Kosten abgeschlossen werden, die auch die Kosten für die Rückreise und den Verlust- und/oder Beschädigung des Gepäcks deckt.
12.2 Der Abschluss einer Reiseversicherung, welche die Stornokosten bei einer Erkrankung an COVID-19 oder einer verordneten Quarantäne deckt, wird empfohlen.

13 Rücktritt seitens des Reiseveranstalters
Der Veranstalter ist berechtigt, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und dem Reisenden die vollständige/teilweise Erstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen anzubieten, ist jedoch nicht zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigungsleistung verpflichtet, wenn
a) die Zahl der an der Pauschalreise teilnehmenden Personen geringer ist als die im Programm vorgesehene Mindestzahl;
b) der Veranstalter aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, und dem Reisenden seinen Rücktritt ohne ungerechtfertigte Verspätung vor dem Beginn der Pauschalreise mitteilt;
c) der Reisende sich trotz einer ordnungsgemäßen mündlichen Warnung so verhält, dass er die reibungslose Abwicklung der Reise stört bzw. die vertraglich vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Eventuelle zusätzliche Kosten für die Rückreise gehen zulasten des Reisenden.

14 Entschädigungsgrenzen
Der Pauschalreisevertrag kann die Einschränkung der vom Veranstalter zu zahlenden Entschädigungsleistungen vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden oder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, vorausgesetzt, diese Einschränkung ist nicht geringer als das Dreifache des Gesamtpreises der Pauschalreise. Der Schadensersatzanspruch bei Personenschäden verjährt drei Jahre nach der Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder innerhalb der längeren Frist, die gemäß den Bestimmungen zur Regelung der in der Pauschalreise enthaltenen Dienstleistungen für den Ersatz von Personenschäden vorgesehen ist. Außerdem verfällt der Schadenersatzanspruch, sofern die Verfallsfristen für die Geltendmachung nicht eingehalten werden. (siehe15.3)

15 Haftung/Schadensersatz
15.1 Der Veranstalter haftet für dem Touristen infolge der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungen entstehende Schäden, unabhängig davon, ob diese Leistungen von ihm persönlich oder von Dritten erbracht werden, es sei denn, das Ereignis wurde auch nur teilweise vom Touristen verursacht (einschließlich der von diesem während der Erbringung der touristischen Dienstleistungen selbstständig ergriffenen Initiativen) oder von einem Dritten unvorhersehbar oder unvermeidbar verschuldet oder ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht mit der Erbringung der vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen in Verbindung stehen, auf Zufall, auf höhere Gewalt oder Umstände, die der Veranstalter im Rahmen der beruflichen Sorgfalt vernünftigerweise nicht hätte vorsehen oder lösen können. Die Entschädigungsleistungen laut Art. 44, 45 und 47 des Tourismusgesetzes und die entsprechenden Verjährungsfristen sind gemäß den dortigen Angaben geregelt und entsprechen in jedem Fall den Höchstgrenzen laut dem Übereinkommen über den Reisevertrag, den internationalen Übereinkommen, welche die Dienstleistungen regeln, die Gegenstand der Pauschalreise sind, sowie Art. 1783 und 1784 ZGB.
15.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungen und Ausflüge, die der Reisende vor Ort kauft und die nicht im Reiseprogramm inbegriffen sind. Dies gilt auch, sofern das eigene Personal vor Ort bei der Auswahl und der Buchung dieser Leistungen oder Ausflüge Hilfe geleistet hat.
15.3 Der Reisende ist verpflichtet den Reiseveranstalter unmittelbar oder mittels des Verkäufers jeweils unverzüglich über etwaige während der Erbringung einer vom Pauschalreisevertrag vorgesehenen touristischen Dienstleistung festgestellte Fehler zu informieren. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Mängelrüge hinsichtlich der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen, welche während der Reise unmittelbar mitgeteilt wurden, müssen auch innerhalb der Verfallsfrist von 7 Tagen nach Rückkehr der Reise schriftlich vorgebracht werden.

16 Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter über den Verkäufer (Art. 44 Tourismusgesetz)
16.1 Der Reisende kann Nachrichten, Anforderungen oder Beschwerden in Bezug auf die Durchführung der Pauschalreise direkt an den Verkäufer, bei dem er diese erworben hat, richten. Dieser leitet genannte Nachrichten, Anforderungen oder Beschwerden seinerseits unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter.
16.2 Zwecks der Einhaltung der Verjährungsfristen oder sonstiger Fristen gilt der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer die Nachrichten, Anforderungen oder Beschwerden laut Abs. 1 erhält, auch als Zeitpunkt des Empfangs durch den Reiseveranstalter.

17 Unterstützungspflicht (Art. 45 Tourismusgesetz)
17.1 Der Veranstalter leistet dem Reisenden, der sich in Schwierigkeiten befindet, auch unter den Umständen laut Art. 42 Abs. 7 des Tourismusgesetzes unverzüglich angemessene Unterstützung und liefert diesem insbesondere Informationen über die Gesundheitsdienstleistungen, die lokalen Behörden und die konsularische Unterstützung und leistet dem Reisenden bei der Durchführung von Fernmitteilungen Hilfestellung und unterstützt ihn bei der Suche nach alternativen touristischen Dienstleistungen.
17.2 Der Reiseveranstalter kann für diese Unterstützung im Rahmen der tatsächlich aufgewandten Ausgaben die Zahlung eines vernünftigen Preises fordern, sofern der Reisende das Problem vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

18 Operative Änderungen
Da die Kataloge, welche die Informationen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Dienstleistungen enthalten, weit im Voraus veröffentlicht werden, wird darauf hingewiesen, dass die Flugzeiten und Routen der in der Annahme des Vorschlags für den Kauf der Dienstleistungen angegebenen Flüge geändert werden können, da sie einer späteren Bestätigung unterliegen. Diesbezüglich ist der Reisende verpflichtet, vor der Abreise die Bestätigung der Dienstleistungen bei seinem Reisebüro anzufordern. Der Reiseveranstalter informiert die Passagiere über die Identität der tatsächlichen Fluggesellschaft innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten laut Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005. Dem Reisenden steht kein Rücktrittsrecht wegen Änderungen der Fluggesellschaft und/oder der Flugroute zu, zumal diese Änderungen als geringfügig eingeordnet werden und für den Reisenden kein Kriterium zur Auswahl der Pauschalreise waren.

19 Datenschutzerklärung
Gemäß Art. 13 GvD 196/2003 (Datenschutzgesetz) und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher und sonstiger Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möchten wir Sie darüber informieren, dass die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten gemäß den genannten Rechtsvorschriften und den Geheimhaltungspflichten, an welche die unterzeichnende Gesellschaft gebunden ist, verarbeitet werden.
19.1 Zweck der Verarbeitung
a) Zweck in Bezug auf die vertragliche Leistung: Die personenbezogenen Daten der Reisenden, deren Angabe notwendig ist, um den Abschluss und die Erfüllung des Reisevertrags zu ermöglichen, werden manuell und/oder elektronisch unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Bei einer etwaigen Weigerung, diese Daten anzugeben, kommt der Vertrag nicht zustande und kann entsprechend nicht erfüllt werden.
b) Rechtliche Zwecke
c) Zwecke in Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb und in Bezug auf Statistiken: zur Erstellung von anonymen Statistiken und Marktforschungen
d) Marketingzwecke: nur mit Ihrer Einwilligung
19.2 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
a) internes Personal
b) Anbieter von in den verkauften Pauschalreisen enthaltenen touristischen Dienstleistungen oder solche, die verbundene Dienstleistungen oder einzelne erworbene Dienstleistungen erbringen
c) Versicherungsgesellschaften
d) Personen, Gesellschaften, Vereinigungen oder Freiberuflerbüros, die Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen zugunsten von T.O./ADV erbringen, um ein eigenes Recht zu schützen (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte usw.)
19.3 Übermittlung der personenbezogenen Daten in Drittländer Ihre personenbezogenen Daten können ins Ausland an dritte Gesellschaften innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union für die unter Punkt 19.1 angegebenen Zwecke übermittelt werden. Diese Länder garantieren auf der Grundlage einer spezifischen Entscheidung der Europäischen Kommission ein angemessenes Schutzniveau.
19.4 Speicherung der personenbezogenen Daten Die personenbezogenen Daten werden 10 Jahre lang gespeichert und nach Ablauf dieser Frist gelöscht.
19.5 Rechte der betroffenen Person Sie sind berechtigt, Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten und Informationen, die diese betreffen, in einem lesbaren und strukturierten Format zu erhalten, die Berichtigung ungenauer Daten oder die Ergänzung von unvollständigen Daten sowie die Löschung der Daten zu verlangen. Ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihre Einwilligung für einen spezifischen Zweck, können Sie die Einwilligung jederzeit widerrufen. Schließlich können Sie eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (www.garanteprivacy.it) einreichen. Für ausführliche Informationen über die Datenverarbeitung und die Geltendmachung der Rechte der Reisenden, schreiben Sie an die E-Mail-Adresse privacy [at] atd-bz.com.

20 Schutz des Reisenden (Art. 47 Tourismusgesetz)
20.1 Der Reiseveranstalter und der Verkäufer, die im nationalen italienischen Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, sind durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag zugunsten des Reisenden für den Ersatz von Schäden infolge des Verstoßes gegen die entsprechenden, mit den jeweiligen Verträgen übernommenen Verpflichtungen abgesichert.
20.2 Pauschalreiseverträge sind durch geeignete Garantien gesichert, die bei Reisen ins Ausland und Reisen innerhalb eines einzelnen Landes, einschließlich Reisen in Italien, bei Insolvenz oder Konkurs des Reiseveranstalters oder des Verkäufers auf Anfrage des Reisenden unverzüglich die Rückerstattung des für den Kauf der Pauschalreise gezahlten Preises sowie die unmittelbare Rückreise des Reisenden garantieren, wenn die Pauschalreise die Beförderung des Reisenden beinhaltet, sowie ggf. die Zahlung von Kost und Logis vor der Rückreise. Die Daten der Polizze sind im Reisevertrag, im Katalog und in den vorvertraglichen Informationen angegeben.

21 Rechtsgrundlagen
Der Verkauf von Pauschalreisen, welche Dienstleistungen zum Gegenstand haben, die sowohl im nationalen Gebiet als auch international zu erbringen sind, ist durch Art. 32 bis 51-novies GvD Nr. 79 vom 23. Mai 2011 (sog. Tourismusgesetz) i. d. g. F. gemäß GvD Nr. 62 vom 06.06.2018 in Durchführung der EU-Richtlinie 2015/2302 sowie die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über Beförderung, Dienstleistungsvertrag und Auftrag, sofern zutreffend, sowie dem Gesetzbuch über Luft- und Seefahrt (Königliches Dekret Nr. 327 vom 30.3.1942) geregelt.

22 Pflichtmitteilung gemäß Art. 17 des Gesetzes Nr. 38/2006
Gemäß dem italienischen Recht werden Straftaten betreffend Prostitution und Kinderpornografie, auch wenn sie im Ausland begangen werden, mit einer Haftstrafe geahndet.

23 Anwendbares Recht
Für dieses Vertragsverhältnis gilt italienisches Recht.

24 Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Marketingzwecken:
Nach Einsichtnahme in Art. 19 dieses Vertrags willige ich in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken der Gruppe Athesia AG ein.

Gemäß Art. 1341 und 1342 erklärt der Reisende, dass er für sich und für die in der Buchung angegebenen Personen die folgenden Klauseln akzeptiert:

3. Recht auf Rücktritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl;
6.2 Änderung der Preise infolge der Erhöhung der Kosten;
6.6 und 6.9 Auschlussfrist von 2 Werktagen zur Geltendmachung des Rücktrittsrechts;
8.2 Stornogebühren
9. Frist von 7 Werktagen vor Abreise zur Änderung des Namens seitens des Passagiers;
10.3 Haftung des Reisenden in Bezug auf die Verpflichtung, sich hinsichtlich der für die Reise notwendigen Dokumente zu informieren und diese ordnungsgemäß zu beschaffen.
14 Einschränkung für die Entschädigungsleistung seitens des Reiseveranstalters und Verfallsfristen
15.3 Ausschluss des Schadensersatzes bei nicht erfolgter oder verspäteter Mitteilung von mangelhaften